A G B
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. ETELLIGENT<
ELEKTRO GROßSCHÄDL
GmbH.(im folgenden Fa. Etelligent genannt)
1. Allgemeines
und Geltungsbereich:
a.: Alle Angebote,
Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Fa. Etelligent erfolgen
ausschließlich aufgrund folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
b.: Allfällige
allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von der Fa. Etelligent
sind selbst
dann nicht bindend, wenn Fa. Etelligent ihnen nicht ausdrücklich wider-
sprochen hat,
und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit
derselben als
ausdrückliche Bedingung genannt ist.
2. Angebot und
Vertragsabschluß:
a.: Angebote und
Verkaufsunterlagen der Fa. Etelligent sind freibleibend und unverbind-
lich.
Kaufverträge und sämtliche Bestellungen kommen durch Entgegennahme der
Willenserklärung des Käufers zustande und bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der
Schriftlichen
Auftragsbestätigung der Fa. Etelligent. Bei sofortiger Lieferung kann die
schriftliche
Bestätigung auch durch Lieferschein und Rechnung ersetzt werden. Zusagen
und
Nebenabreden ohne die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Etelligent sind
un-
wirksam. Die
allfällige Einrede, auf Schriftform konkludent verzichtet zu haben, ist
gegenstandslos.
b.:Werden nicht
bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert die Fa. Etelligent Er-
zeugnisse
handelsüblicher Qualität. Maß und Analysenabgaben stellen Näherungswerte
dar, die
geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der
unter einer
bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolge-
modellen), so
ist die Fa. Etelligent berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
c.:Sämtliche
zwischen Kunden und Mitarbeitern der Fa. Etelligent abgeschlossenen
Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die
Geschäfts-
leitung zustimmt. Es steht der Fa. Etelligent frei,
die von ihren Mitarbeitern angebannten
Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall wird dem Kunden
binnen
3 Wochen
mitgeteilt; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vorn-
herein als
nicht zustande gekommen.
3. Lieferung und
Gefahrenübergang:
a.: Fa. Etelligent
steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel
auszuwählen.
Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Sitz der Fa. Etelligent auf
Rechnung und
Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die Bahn
die Post, den
Frachtführer oder den berechtigten Abholer geht die Gefahr auf den Käufer
über. Für die
Ware wird seitens der Fa. Etelligent eine Transportzwangsversicherung ab-
geschlossen,
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Die Transportver-
sicherung
oder eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die
Fa.
Etelligent hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Werden Versand oder
Über
gabe aus von
der Fa. Etelligent nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die
Gefahr
bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
b.: Angekündigte
Liefertermine gelten als bloß annähernd geschätzt. Lieferfristen beginnen
mit dem Datum
der Auftragsbestätigung durch die Fa. Etelligent. Die Lieferung steht
unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von der Fa. Etelligent durch
Lieferanten
und Hersteller. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen
überschritten, so kann der Käufer mittels eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von
4 Wochen setzen und nach ihrem
Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesem
Fall ist
davon auszugehen, das die Vereinbarung ohne Verschulden von der Fa.Etelligent
nicht erfüllt
werden konnte. Schadenersatzansprüche an die Fa. Etelligent sind ausge-
schlossen.
c.: Vereinbarte
Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten
Liefertermin
das Lager verlassen hat, dem Frachtführer übergeben wurde oder dem
Käufer deren
nachweisbare Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
d.: Der Fa.
Etelligent steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist
verpflichtet,
die
Teillieferungen, die auch gesondert verrechnet werden können, anzunehmen.
e.: Fälle höherer
Gewalt entheben die Fa. Etelligent von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt
für alle
unvorhergesehenen, von der Fa. Etelligent unabhängigen Störungen und
Erschwerungen
der Liefermöglichkeit. Hierzu zählt auch der gänzliche oder teilweise
Ausfall von
Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder
von der Fa.
Etelligent in Aussicht genommenen Bezugsquelle. In solchen Fällen ist die
Fa.
Etelligent berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an
die
veränderten Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Abnahmeverzug:
a.: Wenn infolge
des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig
erfolgt, der
Käufer die Abnahme der Ware verweigert oder erklärt, die Ware nicht ab-
nehmen zu
wolle, so steht der Fa. Etelligent nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder
eine
Rückstandsrechnung auszustellen und Erfüllung zu verlangen, ohne das es der
Setzung einer
Nachfrist bedarf, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Die Fa. Etelligent ist berechtigt, als
Schadenersatz
wahlweise 25%
des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich ent-
standenen Schadens
vom Käufer zu fordern.
b.: Für die Dauer
des Abnahmeverzuges des Käufers ist die Fa. Etelligent berechtigt, die
Ware auf
Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.
5. Preise:
a.: Den
Lieferungen der Fa. Etelligent liegen die jeweils gültigen Preislisten
zugrunde. Die
Fa.
Etelligent ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu
ver-
rechnen.
b.: Sind in den
Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluß des
Vertrages,
jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist die Fa. Etelligent
Berechtigt,
eine zwischen Vertragsabschluß und
Lieferung nicht unerheblich zu Fa.
Etelligent
eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro oder
Metallzuschlägen zB., zum Anlaß einer
Vertragsanpassung oder zum
Vertragsrücktritt
zu nehmen.
c.: Die
angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab dem Sitz
der Fa.
Etelligent . Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Entsorgungskosten,
allfällige
Zölle und Abgaben sowie die gesetzliche Umsatzsteuer trägt der Käufer.
6. Zahlung und
Zahlungsverzug:
a.: Soweit nicht
anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. Etelligent sofort und ohne
Abzug zur
Zahlung fällig. Etwaige Abzüge werden rückverrechnet. Wird der in der
Faktura
genannte Termin überschritten, gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass
es einer
gesonderten Mahnung oder Benachrichtigung bedarf. Unter Vorbehalt der
Geltendmachung weiterer Rechte und Schadenersatzansprüche ist die Fa.
Etelligent
bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 1,5%
pro Monat
zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.
b.: Für den Fall
des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, der Fa. Etelligent sämtliche von Ihr
aufgewendete
vorprozessuale Kosten, wie etwa Anwaltshonorare, Mahn und Inkasso-
spesen zu
refundieren.
c.: Gerät der
Käufer in Verzug oder wird der Fa. Etelligent bekannt, die nach dem pflicht-
gemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage zu
stellen, insbesondere seiner Zahlungen, Eröffnung eine Konkurs- oder Aus-
gleichsverfahrens über sein Vermögen, so ist die Fa. Etelligent
berechtigt, alle ihre
Forderungen,
auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort zu stellen, von noch nicht
oder bloß
teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und
Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie Dauerverhältnisse mit
sofortiger
Wirkung aufzulösen. Die Fa. Etelligent ist insbesondere dazu berechtigt, aus-
stehende oder
weitergehende Belieferungen von einer Vorauszahlung, Bankbürgschaft
oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Weiter ist die Fa. Etelligent für
diesen Fall
berechtigt,
die Rückgabe der von ihr gelieferten und nicht gemäß den Geschäftsbe-
dingungen
vollständig bezahlten Waren zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung
steht ihr
zumindest ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des
Fakturenwertes zu.
d.: Sämtliche
Zahlungen des Kunden werden stets zur Begleichung seiner ältesten Verbind-
lichkeiten verwendet. Eingehende
Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Spesen
Kosten
jeglicher Art, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
angerechnet.
Allfällige
anderslautende Widmungen oder Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.
e.: Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag dem Konto der Fa.
Etelligent
gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks,
Wechsel oder
Bankeinziehungsaufträge. Schecks werden nur zahlungshalber gegen
Erstattung
der Diskont- und Einziehungsspesen angenommen.
f.: Zurückhaltung
von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Mängel an
gelieferten
Waren oder Dienstleistungen, aus welchem Titel immer, ist nicht zulässig.
Der Käufer ist
nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen die Fa.
Etelligent
haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende
Forderungen
von der Fa. Etelligent zu kompensieren, es sei denn, dass diese Forderungen
im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, sie gerichtlich
festgestellt
oder von der Fa. Etelligent ausdrücklich anerkannt worden sind.
g.: Sämtliche
Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende Bedingungen des Kunden
gelten als
nicht geschrieben.
7. Stornierungen:
a.:Die Fa.
Etelligent ist nach ihrer Wahl berechtigt, insbesondere bei Vorliegen der unter
Pkt.
6 angeführten
Gründen, entweder auf der Abnahme der bestellten Waren zu bestehen und
vom Kunden die
Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Auftrag, ohne dass es
einer
Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes ist die Fa.
Etelligent
berechtigt, als Schadenersatz eine Stornogebühr in Höhe von 20% berechnet
Bruttofakturenwert zu fordern. Diese Stornogebühr (Konventionalstrafe)
unterliegt nicht
dem
richterlichen Mäßigungsrecht. Das selbe Recht steht der Fa. Etelligent bei
ungerecht-
fertigtem
Vertragsrücktritt durch den Kunden zu. Die Geltendmachung darüber hinaus-
gehender
Schadenersatzansprüche durch die Fa. Etelligent wird dadurch nicht ausge-
schlossen.
8.
Eigentumsvorbehalt:
a.:Die Fa.
Etelligent behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur
voll-
ständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag, der mit ihnen zu-
hängenden
Zinsen und mit ihrer Durchsetzung verbundenen Kosten vor. Deswegen gelten
der verlängerte
und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Das Eigentum geht erst
mit dem
Erlöschen aller bei der Fa. Etelligent bestehenden Verbindlichkeiten des
Käufers
auf diesen
über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte vom ihm be-
zeichneten Waren Zahlung leistet. Bei
laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum
als Sicherung
der Saldoforderung der Fa. Etelligent . Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Etelligent berechtigt, die Vorbe-
haltsware
zurückzunehmen oder zu pfänden. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der
Vorbehaltsware durch die Fa. Etelligent liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn
dies wird
ausdrücklich erklärt. Die Fa. Etelligent ist nach Rücknahme der Vorbehalts-
ware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Käufers-
abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
b.: Der Käufer ist
widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäft
gang
berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt
weiterverkauft.
Er tritt
jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen an die Fa. Etelligent ab, die ihm
aus
der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unab-
hängig davon,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung worden ist.
Der Käufer verpflichtet sich daher, den
sicherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren
und
unverzüglich an die Fa. Etelligent abzuführen. Bei Pfändung , Beschlagnahmung
oder
sonstigen Eingriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das
Eigentum von
der Fa. Etelligent hinzuweisen und unverzüglich der Fa. Etelligent
schriftlich
zu benachrichtigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes
erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Käufer hat das Eigentum
der Fa. Etelligent
deutlich
sichtbar zu kennzeichnen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa.
Etelligent
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten,
haftet der
Käufer für den der Fa. Etelligent entstandenen Ausfall.
c.. Der Käufer
tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen
Rechnungswert
der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an
die Fa. Etelligent ab. Der
Käufer bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung
berechtigt.
Die Fa. Etelligent ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordentlichen Geschäft
ganges
einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungs-
verzuges
Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens durch den Käufer. Auf Verlangen der Fa. Etelligent
wird der
Käufer die
abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Aufgaben machen,
Unterlagen
aushändigen und den Schuldnern die Abretung mitteilen. Die Fa. Etelligent
darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche
jederzeit diese Abtretung offen legen.
d.: Die Fa.
Etelligent verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen
des Käufers
insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen
um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt der
Fa. Etelligent.
e.: Bei
Zahlungsverzug oder Vermögensverfall sowie sonstigen erheblichen Vertragsver-
stössen des
Käufers ist die Fa. Etelligent unwiderruflich dazu berechtigt, ohne das Vor-
liegen
entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen zur Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume
des Käufers
durch Beauftragte an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt
der Käufer
in voller Höhe.
9. Gewährleistung
und Haftung:
a.: Die Fa.
Etelligent garantiert 6 Monate hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten
Waren bei
Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsarbeiten und unter der
Vorraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein handelsüblichen
Bedingungen
verwahrt und eingesetzt werden, die stillschweigend vorausgesetzen oder
Vereinbarten
Eigenschaften aufweisen und behalten. Die gesetzliche Gewährleistung
beträgt
ebenso 6 Monate.
b.: Der Käufer ist verpflichtet, die ihm
gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf Voll-
ständigkeit
gemäß Rechnung oder Lieferschein zu überprüfen und Mängel unverzüglich
schriftlich
zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens 2 Tage nach Übernahme der Ware
zu erheben.
Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es der Fa. Etelligent frei, die Gewähr-
leistung des
Käufers durch Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung,
Austausch der
mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware
zurückzunehmen und den Kaufpreis zu begutschriften. Für Produkte, die
nicht von
der Fa.
Etelligent hergestellt worden sind, beschränkt sich ihre Gewährleistung auf die
Abtretung
ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller. Weiter-
gehende
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
c.:
Mengendifferenzen und sichtbare Beschädigungen müssen bei Warenübernahme der
Fa.
Etelligent und
dem Frachtführer unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Übernahme
der Ware durch
den Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung
und Verladung.
Verspätete Reklamationen können nicht anerkannt werden.
d.: Innerhalb der
Garantie von 6 Monaten übernimmt die Fa. Etelligent im Falle der Nach-
besserung
eines gerügten und von ihr anerkannten Mangels die Kosten die hierfür auf-
gewendete
Arbeitszeit. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-
bundenen
Kosten, wie z.B. Transportkosten, trägt der Käufer, soweit diese sonstigen
Kosten zum
Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
e.: Von der
Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer
oder einem
Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche äußere
Einflüsse, bei
Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistung
ist die Fa.
Etelligent weiters befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren, Änderungen,
Bearbeitungen
oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorge-
nommen worden
sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn durch den Käufer
technische
Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.
d.: Zur Vornahme
der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die
Ware an die
Fa. Etelligent zurückstellen. Die Produkte müssen bei der Fa. Etelligent frei
eintreffen und
werden von der Fa. Etelligent unfrei ausgeliefert. Durch Reparatur oder
Garantieaustausch tritt keine Verlängerung
der Gewährleistungsfrist in Kraft. Waren-
rücksendungen
zwecks Reparatur und Grantieaustausch
werden in der Folge von der
Fa. Etelligent
nur angenommen, wenn außen auf dem Paket deutlich sichtbar die von der
Fa. Etelligent
bekanntgegeben RMA-Nummer angebracht ist. Ergibt die Überprüfung
Mängelanzeige,
dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, die Ware nicht von Fa.
Etelligent
geliefert wurde oder die Rücksendung nicht den gemachten Angaben entspricht
werden die
Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen Servicepreisen der
Fa. Etelligent
sowie Rücktransportkosten und allfällige Versandspesen berechnet.
e.: Insoweit für
die Fa. Etelligent eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes über-
haupt in Frage
kommt, haftet die Fa. Etelligent auf Grund des Produkthaftungsgesetzes
für sämtliche
Personen- oder Sachschäden, die der Verbraucher erleidet, gegenüber
Unternehmen
jedoch bloß für Personenschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zu-
gefügt worden
sind. Insbesondere übernimmt die Fa. Etelligent keinerlei Haftung für
Datenverlust,
entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
f.: Eine Ersatzpflicht
nach dem Produkthaftungsgesetz (§9PHG) oder aus anderen Be-
stimmungen
abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich
genutzten
Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet
sich, den Ausschluß der Haftung für
unternehmerische Sachschäden gemäß Produkt-
haftungsgesetz
bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen
zu verbinden.
Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet
sich der
Käufer, die Fa. Etelligent schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die
der
Fa. Etelligent
im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu er-
setzen.
Sollte der Käufer selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung
herangezogen
werden, verzichtet er der Fa. Etelligent gegenüber ausdrücklich auf
jeglichen
Regress. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorg-
faltspflichten und für die
Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet die
Fa.
Etelligent bloß bei Vorsatz.
g.: Für Angaben
der den gelieferten Produkten beigefügten Betriebsanleitungen oder
Produktbeschreibungen der Herstellerfirmen übernimmt die Fa. Etelligent
keine Haftung.
Fa.
Etelligent leistet ferner keine Gewähr für die Brauchbarkeit der gelieferten
Waren zu
einem
bestimmten Zweck des Käufers.
h.: Fa. Etelligent
ist berechtigt, Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller an den
Kunden
weiterzugeben, ohne in diesem Fall dafür selbst einstehen zu müssen.
i.: Es gelten die
gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §§922ff. Der Regress lt. §933b
wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Patent-und
Urheberrechte:
a.: Fa. Etelligent
übernimmt keine wie immer geartete Haftung dafür, dass die von ihr ge-
lieferten
Waren keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Eine behauptete Ver-
letzung von
gewerblichen Schutzrechten durch Dritte ist die Fa. Etelligent unverzüglich
und umfassend
zur Kenntnis zur bringen.
b.: Die Software
ist urheberrechtlich geschützt. Soweit Software zum Lieferumfang gehört
darf der
Kunde diese weder kopieren noch Dritten zur Dritten zur Nutzung überlassen.
Bei Verstoß
gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus
entstehenden
Schaden. Durch Öffnen der versiegelten Verpackungen werden die Soft-
ware-Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt, eine nachträgliche
Rückgabe oder
Umtausch ist
nicht möglich.
c.: Bei den zu dem
Lieferumfang gehörenden Programmen handelt es sich um von Seiten
der Fa.
Etelligent ungeprüfte Standart-Software, für deren Funktion, Mängelfreiheit und
evtl.
Fehlerhaftigkeit der Fa. Etelligent keinerlei Haftung oder Gewährleistung über-
nimmt.
11. Wiederausfuhr
von Produkten.
a.: Handelt es
sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische
Technologiewaren unterliegen (BGBI. Nr. 184/1984 in der jeweils
geltenden Fassung),
erfolgt der
Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen
Überbindung
folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren – auch in be
oder
verarbeiteter oder zerlegter Form – ist nur mit Zustimmung des BM.wsl.Ang.
gestattet.
Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der
weiteren
Verpflichtung zur Überbindung auf auffällige weitere Inlandsabnehmer.
b.: Bei Export der Ware ist der Käufer
alleinig verpflichtet, für die notwendigen Export-
und
Zollbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Fa. Etelligent erteilt keine wie
immer
geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Ware.
12.
EU-Einfuhrumsatzsteuer:
a.: Soweit der
Käufer seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich
der Regelung
der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu
gehört
insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Fa.
Etelligent
ohne gesonderte Anfrage.
b.: Der Käufer ist
verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner
Eigenschaft
als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der ge-
lieferten
Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die Fa. Etelligent
zu erteilen.
Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bear-
beitungsgebühr – der Fa. Etelligent aus mangelhaften bzw. fehlerhaften
Angaben des
Käufers zur
Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zuersetzen.
c.: Jegliche
Haftung von der Fa. Etelligent aus den Folgen der Angaben des Käufers zur
Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen,
soweit
seitens der
Fa. Etelligent nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
13. Allgemeine
Bestimmungen:
a.: Der Kunde ist
nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
b.: Erfüllungsort
des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der Fa. Etelligent. Für alle Streitig-
keiten, die
sich aus diesem Vertrag ergeben, wird ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht in
Graz vereinbart. Fa. Etelligent ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem
anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
c.: Es gilt das
Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL)
über den
internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
d.: Die
Auftragsabwicklung erfolgt bei Fa. Etelligent mit Hilfe automatischer Datenver-
arbeitung. Der
Käufer erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
der im Rahmen
vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsab-
wicklung
notwendigen Daten seitens Fa. Etelligent. Der Käufer ist auch damit einver-
standen, dass
die Fa. Etelligent die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten
im Sinne des
Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet.
e.: Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder
werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, wird die
Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Be-
stimmung tritt diejenige gültige Bestimmung,
die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung
der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Vasoldsberg, im September 2006
Die Geschäftsleitung