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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A G B

                                                            A G B

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. ETELLIGENT< ELEKTRO GROßSCHÄDL

                       GmbH.(im folgenden Fa. Etelligent genannt)

 

1.     Allgemeines und Geltungsbereich:

   a.: Alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Fa. Etelligent erfolgen

        ausschließlich aufgrund folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

   b.: Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von der Fa. Etelligent

        sind selbst dann nicht bindend, wenn Fa. Etelligent ihnen nicht ausdrücklich wider-

        sprochen hat, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit

        derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.

 

2.     Angebot und Vertragsabschluß:

   a.: Angebote und Verkaufsunterlagen der Fa. Etelligent sind freibleibend und unverbind-

        lich. Kaufverträge und sämtliche Bestellungen kommen durch Entgegennahme der

        Willenserklärung des Käufers zustande und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

        Schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. Etelligent. Bei sofortiger Lieferung kann die

        schriftliche Bestätigung auch durch Lieferschein und Rechnung ersetzt werden. Zusagen

        und Nebenabreden ohne die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Etelligent sind un-

        wirksam. Die allfällige Einrede, auf Schriftform konkludent verzichtet zu haben, ist

        gegenstandslos.

    b.:Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert die Fa. Etelligent Er-

        zeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß und Analysenabgaben stellen Näherungswerte

        dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der

        unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolge-

        modellen), so ist die Fa. Etelligent berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.

    c.:Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der Fa. Etelligent abgeschlossenen

        Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäfts-

        leitung  zustimmt. Es steht der Fa. Etelligent frei, die von ihren Mitarbeitern angebannten

        Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall wird dem Kunden binnen

        3 Wochen mitgeteilt; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vorn-

        herein als nicht zustande gekommen.

 

3.     Lieferung und Gefahrenübergang:

   a.: Fa. Etelligent steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel

        auszuwählen. Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Sitz der Fa. Etelligent auf 

        Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die Bahn

        die Post, den Frachtführer oder den berechtigten Abholer geht die Gefahr auf den Käufer

        über. Für die Ware wird seitens der Fa. Etelligent eine Transportzwangsversicherung ab-

        geschlossen, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Die Transportver-

        sicherung oder eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die

        Fa. Etelligent hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Werden Versand oder Über 

        gabe aus von der Fa. Etelligent nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die

        Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

   b.: Angekündigte Liefertermine gelten als bloß annähernd geschätzt. Lieferfristen beginnen

        mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Fa. Etelligent. Die Lieferung steht

        unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von der Fa. Etelligent durch

        Lieferanten und Hersteller. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen

        überschritten, so kann der Käufer mittels eingeschriebenen Brief  eine Nachfrist von

        4 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesem

        Fall ist davon auszugehen, das die Vereinbarung ohne Verschulden von der Fa.Etelligent

        nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an die Fa. Etelligent sind ausge-

        schlossen.

   c.: Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten

        Liefertermin das Lager verlassen hat, dem Frachtführer übergeben wurde oder dem

        Käufer deren nachweisbare Versandbereitschaft gemeldet worden ist.

   d.: Der Fa. Etelligent steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet,

        die Teillieferungen, die auch gesondert verrechnet werden können, anzunehmen.

   e.: Fälle höherer Gewalt entheben die Fa. Etelligent von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt

        für alle unvorhergesehenen, von der Fa. Etelligent unabhängigen Störungen und

        Erschwerungen der Liefermöglichkeit. Hierzu zählt auch der gänzliche oder teilweise

        Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder

        von der Fa. Etelligent in Aussicht genommenen Bezugsquelle. In solchen Fällen ist die

        Fa. Etelligent berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an

        die veränderten Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

4.     Abnahmeverzug:

   a.: Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig

        erfolgt, der Käufer die Abnahme der Ware verweigert oder erklärt, die Ware nicht ab-

        nehmen zu wolle, so steht der Fa. Etelligent nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder

        eine Rückstandsrechnung auszustellen und Erfüllung zu verlangen, ohne das es der

        Setzung einer Nachfrist bedarf, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz

        wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Fa. Etelligent ist berechtigt, als Schadenersatz

        wahlweise 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich ent-

        standenen Schadens vom Käufer zu fordern.

   b.: Für die Dauer des Abnahmeverzuges des Käufers ist die Fa. Etelligent berechtigt, die

        Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.

 

5.     Preise:

   a.: Den Lieferungen der Fa. Etelligent liegen die jeweils gültigen Preislisten zugrunde. Die

        Fa. Etelligent ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu ver-

        rechnen.

   b.: Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluß des

        Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist die Fa. Etelligent

        Berechtigt, eine  zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Fa.

        Etelligent eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro oder

        Metallzuschlägen zB., zum Anlaß einer Vertragsanpassung  oder zum Vertragsrücktritt   

        zu nehmen.

   c.: Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab dem Sitz

        der Fa. Etelligent . Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Entsorgungskosten,

        allfällige Zölle und Abgaben sowie die gesetzliche Umsatzsteuer trägt der Käufer.

 

6.     Zahlung und Zahlungsverzug:

   a.: Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. Etelligent sofort und ohne

        Abzug zur Zahlung fällig. Etwaige Abzüge werden rückverrechnet. Wird der in der

        Faktura genannte Termin überschritten, gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass

        es einer gesonderten Mahnung oder Benachrichtigung bedarf. Unter Vorbehalt der

        Geltendmachung weiterer Rechte und Schadenersatzansprüche ist die Fa. Etelligent

        bei  Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5%

        pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.

   b.: Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, der Fa. Etelligent sämtliche von Ihr

        aufgewendete vorprozessuale Kosten, wie etwa Anwaltshonorare, Mahn und Inkasso-

        spesen zu refundieren.

   c.: Gerät der Käufer in Verzug oder wird der Fa. Etelligent bekannt, die nach dem pflicht-

        gemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in

        Frage zu stellen, insbesondere seiner Zahlungen, Eröffnung eine Konkurs- oder Aus-

        gleichsverfahrens über sein Vermögen, so ist die Fa. Etelligent berechtigt, alle ihre

        Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort zu stellen, von noch nicht

        oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und

        Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie Dauerverhältnisse mit

        sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Fa. Etelligent ist insbesondere dazu berechtigt, aus-

        stehende oder weitergehende Belieferungen von einer Vorauszahlung, Bankbürgschaft

        oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Weiter ist die Fa. Etelligent für diesen Fall

        berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten und nicht gemäß den Geschäftsbe-

        dingungen vollständig bezahlten Waren zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung

        steht ihr zumindest ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des

        Fakturenwertes zu.

   d.: Sämtliche Zahlungen des Kunden werden stets zur Begleichung seiner ältesten Verbind-

        lichkeiten verwendet. Eingehende Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Spesen

        Kosten jeglicher Art, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. 

        Allfällige anderslautende Widmungen oder Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.

   e.: Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag dem Konto der Fa.

        Etelligent gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks,

        Wechsel oder Bankeinziehungsaufträge. Schecks werden nur zahlungshalber gegen

        Erstattung der Diskont- und Einziehungsspesen angenommen.

   f.: Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Mängel an

       gelieferten Waren oder Dienstleistungen, aus welchem Titel immer, ist nicht zulässig.

       Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen die Fa.

       Etelligent haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende

       Forderungen von der Fa. Etelligent zu kompensieren, es sei denn, dass diese Forderungen

       im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, sie gerichtlich

       festgestellt oder von der Fa. Etelligent ausdrücklich anerkannt worden sind.

  g.: Sämtliche Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende Bedingungen des Kunden

       gelten als nicht geschrieben.

 

7.   Stornierungen:

  a.:Die Fa. Etelligent ist nach ihrer Wahl berechtigt, insbesondere bei Vorliegen der unter Pkt.

      6 angeführten Gründen, entweder auf der Abnahme der bestellten Waren zu bestehen und

      vom Kunden die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Auftrag, ohne dass es

      einer Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes ist die Fa.

      Etelligent berechtigt, als Schadenersatz eine Stornogebühr in Höhe von 20% berechnet

      Bruttofakturenwert zu fordern. Diese Stornogebühr (Konventionalstrafe) unterliegt nicht

      dem richterlichen Mäßigungsrecht. Das selbe Recht steht der Fa. Etelligent bei ungerecht-

      fertigtem Vertragsrücktritt durch den Kunden zu. Die Geltendmachung darüber hinaus-

      gehender Schadenersatzansprüche durch die Fa. Etelligent wird dadurch nicht ausge-

      schlossen.

 

8.   Eigentumsvorbehalt:

  a.:Die Fa. Etelligent behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur voll-

      ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag, der mit ihnen zu-

      hängenden Zinsen und mit ihrer Durchsetzung verbundenen Kosten vor. Deswegen gelten

      der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Das Eigentum geht erst

      mit dem Erlöschen aller bei der Fa. Etelligent bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers

        auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte vom ihm be-

        zeichneten Waren Zahlung leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum

        als Sicherung der Saldoforderung der Fa. Etelligent . Bei vertragswidrigem Verhalten des

        Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Etelligent berechtigt, die Vorbe-

        haltsware zurückzunehmen oder zu pfänden. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung

        der Vorbehaltsware durch die Fa. Etelligent liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn

        dies wird ausdrücklich erklärt. Die Fa. Etelligent ist nach Rücknahme der Vorbehalts-

        ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten

        des Käufers- abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

   b.: Der Käufer ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäft 

        gang berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.                                                                   

        Er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen an die Fa. Etelligent ab, die ihm aus

        der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unab-

        hängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung worden ist.

        Der Käufer verpflichtet sich daher, den sicherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren

        und unverzüglich an die Fa. Etelligent abzuführen. Bei Pfändung , Beschlagnahmung

        oder sonstigen Eingriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das

        Eigentum von der Fa. Etelligent hinzuweisen und unverzüglich der Fa. Etelligent

        schriftlich zu benachrichtigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes

        erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Käufer hat das Eigentum der Fa. Etelligent

        deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa.

        Etelligent die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten,

        haftet der Käufer für den der Fa. Etelligent entstandenen Ausfall.

   c.. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen

        Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an

        die Fa. Etelligent ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung

        berechtigt. Die Fa. Etelligent ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordentlichen Geschäft

        ganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungs-

        verzuges Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder

        Ausgleichsverfahrens durch den Käufer. Auf Verlangen der Fa. Etelligent wird der

        Käufer die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Aufgaben machen,

        Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abretung mitteilen. Die Fa. Etelligent

        darf  zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.

    d.: Die Fa. Etelligent verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen

         des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden

         Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

         obliegt der Fa. Etelligent.

    e.: Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall sowie sonstigen erheblichen Vertragsver-

         stössen des Käufers ist die Fa. Etelligent unwiderruflich dazu berechtigt, ohne das Vor-

         liegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen zur Geltendmachung

         des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume

         des Käufers durch Beauftragte an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt

         der Käufer in voller Höhe.

 

9.      Gewährleistung und Haftung:

    a.: Die Fa. Etelligent garantiert 6 Monate hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten

         Waren bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsarbeiten und unter der

         Vorraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein handelsüblichen

         Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die stillschweigend vorausgesetzen oder

         Vereinbarten Eigenschaften aufweisen und behalten. Die gesetzliche Gewährleistung

         beträgt ebenso 6 Monate.

   b.: Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf Voll-

        ständigkeit gemäß Rechnung oder Lieferschein zu überprüfen und Mängel unverzüglich

        schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens 2 Tage nach Übernahme der Ware

        zu erheben. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es der Fa. Etelligent frei, die Gewähr-

        leistung des Käufers durch Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung,

        Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware

        zurückzunehmen und den Kaufpreis zu begutschriften. Für Produkte, die nicht von

       der Fa. Etelligent hergestellt worden sind, beschränkt sich ihre Gewährleistung auf die

       Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller. Weiter-

       gehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

  c.: Mengendifferenzen und sichtbare Beschädigungen müssen bei Warenübernahme der Fa.

       Etelligent und dem Frachtführer unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Übernahme

       der Ware durch den Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung

       und Verladung. Verspätete Reklamationen können nicht anerkannt werden.

  d.: Innerhalb der Garantie von 6 Monaten übernimmt die Fa. Etelligent im Falle der Nach-

       besserung eines gerügten und von ihr anerkannten Mangels die Kosten die hierfür auf-

       gewendete Arbeitszeit. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-

       bundenen Kosten, wie z.B. Transportkosten, trägt der Käufer, soweit diese sonstigen

       Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

  e.: Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer

       oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche äußere

       Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistung

       ist die Fa. Etelligent weiters befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren, Änderungen,

       Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorge-

       nommen worden sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn durch den Käufer

       technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

  d.: Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die

       Ware an die Fa. Etelligent zurückstellen. Die Produkte müssen bei der Fa. Etelligent frei

       eintreffen und werden von der Fa. Etelligent unfrei ausgeliefert. Durch Reparatur oder

       Garantieaustausch tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist in Kraft. Waren-

       rücksendungen zwecks Reparatur  und Grantieaustausch werden in der Folge von der

       Fa. Etelligent nur angenommen, wenn außen auf dem Paket deutlich sichtbar die von der

       Fa. Etelligent bekanntgegeben RMA-Nummer angebracht ist. Ergibt die Überprüfung

       Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, die Ware nicht von Fa.

       Etelligent geliefert wurde oder die Rücksendung nicht den gemachten Angaben entspricht

       werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen Servicepreisen der

       Fa. Etelligent sowie Rücktransportkosten und allfällige Versandspesen berechnet.

  e.: Insoweit für die Fa. Etelligent eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes über-

       haupt in Frage kommt, haftet die Fa. Etelligent auf Grund des Produkthaftungsgesetzes

       für sämtliche Personen- oder Sachschäden, die der Verbraucher erleidet, gegenüber

       Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zu-

       gefügt worden sind. Insbesondere übernimmt die Fa. Etelligent keinerlei Haftung für

       Datenverlust, entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

  f.: Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (§9PHG) oder aus anderen Be-

       stimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich

       genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet

       sich, den Ausschluß der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß Produkt-

       haftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen

       zu verbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet

       sich der Käufer, die Fa. Etelligent schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die der

       Fa. Etelligent im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu er-

        setzen. Sollte der Käufer selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung

        herangezogen werden, verzichtet er der Fa. Etelligent gegenüber ausdrücklich auf

        jeglichen Regress. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorg-

        faltspflichten  und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet die

        Fa. Etelligent bloß bei Vorsatz.

   g.: Für Angaben der den gelieferten Produkten beigefügten Betriebsanleitungen oder

        Produktbeschreibungen der Herstellerfirmen übernimmt die Fa. Etelligent keine Haftung.

        Fa. Etelligent leistet ferner keine Gewähr für die Brauchbarkeit der gelieferten Waren zu

        einem bestimmten Zweck des Käufers.

   h.: Fa. Etelligent ist berechtigt, Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller an den

        Kunden weiterzugeben, ohne in diesem Fall dafür selbst einstehen zu müssen.

   i.: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §§922ff. Der Regress lt. §933b

        wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

10.   Patent-und Urheberrechte:

   a.: Fa. Etelligent übernimmt keine wie immer geartete Haftung dafür, dass die von ihr ge-

        lieferten Waren keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Eine behauptete Ver-

        letzung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte ist die Fa. Etelligent unverzüglich

        und umfassend zur Kenntnis zur bringen.

   b.: Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Soweit Software zum Lieferumfang gehört

        darf der Kunde diese weder kopieren noch Dritten zur Dritten zur Nutzung überlassen.

        Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus

        entstehenden Schaden. Durch Öffnen der versiegelten Verpackungen werden die Soft-

        ware-Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt, eine nachträgliche Rückgabe oder

        Umtausch ist nicht möglich.

   c.: Bei den zu dem Lieferumfang gehörenden Programmen handelt es sich um von Seiten

        der Fa. Etelligent ungeprüfte Standart-Software, für deren Funktion, Mängelfreiheit und

        evtl. Fehlerhaftigkeit der Fa. Etelligent keinerlei Haftung oder Gewährleistung über-

        nimmt.

 

11.   Wiederausfuhr von Produkten.

   a.: Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische

        Technologiewaren unterliegen (BGBI. Nr. 184/1984 in der jeweils geltenden Fassung),

        erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen

        Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren – auch in be

        oder verarbeiteter oder zerlegter Form – ist nur mit Zustimmung des BM.wsl.Ang.

        gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der

        weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf auffällige weitere Inlandsabnehmer.

   b.: Bei Export der Ware ist der Käufer alleinig verpflichtet, für die notwendigen Export-

        und Zollbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Fa. Etelligent erteilt keine wie

        immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Ware.

 

12.  EU-Einfuhrumsatzsteuer:

  a.: Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich

       der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu

       gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Fa.

       Etelligent ohne gesonderte Anfrage.

  b.: Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner

       Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der ge-

       lieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die Fa. Etelligent

       zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bear-

        beitungsgebühr – der Fa. Etelligent aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des

        Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zuersetzen.

   c.: Jegliche Haftung von der Fa. Etelligent aus den Folgen der Angaben des Käufers zur

        Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit

        seitens der Fa. Etelligent nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

13.  Allgemeine Bestimmungen:

  a.: Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

  b.: Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der Fa. Etelligent. Für alle Streitig-

       keiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird ausschließlich das sachlich zuständige

       Gericht in Graz vereinbart. Fa. Etelligent ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem

       anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

  c.: Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL)

       über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

  d.: Die Auftragsabwicklung erfolgt bei Fa. Etelligent mit Hilfe automatischer Datenver-

       arbeitung. Der Käufer erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung

       der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsab-

       wicklung notwendigen Daten seitens Fa. Etelligent. Der Käufer ist auch damit einver-

       standen, dass die Fa. Etelligent die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten

       im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet.

  e.: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

       sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, wird die

       Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Be-

       stimmung tritt diejenige gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung

       der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

 

                                                                                            Vasoldsberg, im September 2006

                                                                                             Die Geschäftsleitung      

 


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